ausserhalb Ortslagen

Kritikpunkte am Genehmigungsvorbehalt
Am 22.11.2018 fand eine Sitzung des Kuratoriums des Naturparks statt. Der Vertreter des Landesamtes für Umwelt erklärte, dass der Forderung nach einer zu anderen Naturparks und Landschaftsschutzgebieten gleichlautenden Formulierung des Genehmigungsvorbehaltes entsprochen wird. Allen, die uns auf diesem Weg unterstützt haben nochmals ein herzliches Dankeschön.
Außerhalb der „Ortslagen“ galt bisher gemäß §6 ein absolutes Bau und Veränderungsverbot. Dieses wurde nach unserer Kenntnis nie flächendeckend derart absolut vollzogen. Im Entwurf wurde dieses Verbot durch einen Genehmigungsvorbehalt ersetzt, wobei fraglich ist, ob damit in der Realität eine Änderung oder gar Verbesserung erfolgen wird. Andere LSG-Verordnungen definiert der Genehmigungsvorbehalt eine gebundene Entscheidung der Behörde. Liegen die Voraussetzungen vor, so muss die Genehmigung erteilt werden. Die im Entwurf vorliegende Formulierung lässt dagegen einen Entscheidungsspielraum zu. Siehe dazu auch die ausführlichere Darstellung weiter unten.

Es wird seitens des Verordnungsgebers gern darauf hingewiesen, dass bestehende, rechtmäßig errichtete Bauten Bestandsschutz genießen. Zum einen verweist das Ministerium in seinen Vollzugshinweisen zu LSG  explizit auf Urteile über die Nichtwiedererrichtung nach unbeabsichtigten Abgang von Gebäuden in Schutzgebieten. Zum anderen ist allgemein bekannt, dass die Entwicklung der Lebensumstände mit einem Zuwachs an Wohnraum einhergeht. Diese übliche Entwicklung ist im Rahmen des Bestandsschutzes nur marginal auf Gebäude außerhalb der „Ortslagen“ übertragbar.

Gegenüberstellung der verschiedenen Fassungen zu Baumaßnahmen „außerhalb der für eine Bebauung vorgesehenen Gebiete“ (d. h. außerhalb der „Ortslagen“):
aktuelle Verordnung (1990)

§ 6
Verbote

(1) Im Naturpark ist es verboten,
...
2. Gebäude und bauliche Anlagen, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder eines wasserbehördlichen Verfahrens nicht bedürfen, außerhalb der für eine Bebauung vorgesehenen Gebiete zu errichten oder zu ändern,
Entwurf 2018

§ 6
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Im Naturpark ist es verboten,
...
2. Gebäude und bauliche Anlagen, auch solche, die einer bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde zu errichten oder wesentlich zu ändern.
Ausgenommen davon sind die in Anlage 3 aufgeführten Gebäude und baulichen Anlagen im Haus- und Hofbereich, in Hausgärten und auf Camping- und Wochenendhausplätzen.
...
Die Genehmigung nach den Nummern 2, ... darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.
LSG-Musterverordnung 1998

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte
...
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
...
(2) Die Genehmigungen nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Vorgeschichte des Entwurfs

Seitens des Verordnungsgebers wurde die Änderung in 2017 als „großer“ Fortschritt vom absoluten Bau-/Änderungsverbot zum Bauen/Ändern unter Genehmigungsvorbehalt. Zum einen wurde das absolute Verbot so nie praktiziert, zum anderen steht zu befürchten, dass die untere Naturschutzbehörde ihren Ermessenspielraum sehr restriktiv nutzt.

Laut Verordnungsgeber ist bewusst die Formulierung „DARF“ in Anlehnung an §8 des aktuellen Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG: „Die Rechtsverordnungen ... können ... bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.“) gewählt worden. Eine Abweichung von diesem Wortlaut sei rechtlich nicht möglich. 1998 hätte eine andere Rechtslage bestanden. Dies ist aus mehreren Gründen falsch:
  1. Die Formulierung „Die Genehmigungen nach Absatz 2 ist, ... zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.“ normiert eine gebundene Entscheidung der Behörde. Liegen die Voraussetzungen vor, so muss die Genehmigung erteilt werden. Der Naturschutzbehörde steht auf Rechtsfolgenseite kein eigener Ermessensspielraum zu. Die im Entwurf gewählte Formulierung steht der Behörde dagegen möglicherweise einen Ermessensspielraum zu. Eine Konkretisierung des Willens des Verordnungsgebers zu den Rechtsfolgen fehlt.
  2. BbgNatSchAG ist die Ermächtigungsgrundlage für die LSG-Verordnungen. In den Einzelverordnungen sollte eine konkrete Ausgestaltung erfolgen. Dort macht dann die Verwendung von „DARF“ keinen Sinn, da dies ja genau die Idee eines Genehmigungsvorbehaltes ist, dass eine Genehmigung erteilt werden „DARF“. Juristisch gesehen darf die Behörde überhaupt nur genehmigen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Das ist eine Selbstverständlichkeit, weil anderenfalls die Genehmigung rechtswidrig wäre. Somit ist dieser Einschub redundant und rein kosmetischer Natur. Es wird allenfalls Rechtsunsicherheit erzeugt.
  3. Die seitens des LfU zur Begründung angeführte inhaltliche Änderung der zugrundeliegenden Gesetze seit dem Erlass der Musterverordnung ist klar falsch:
    Seit 1992 ist im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) eine vergleichbare Formulierung zu finden (§ 19): „Die Rechtsverordnungen ... bestimmen den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote. Sie können bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft“.
    Darüberhinaus wurden seitdem weitere LSG-Verordnungen mit dem Wortlaut der Muster-VO erlassen (LSG „Notte-Niederung“ 2014, LSG Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz" 2009). Diese Verordnungen wären dann ja wohl rechtswidrig, bzw. wenn Sie es nicht sind, besteht kein Anlass in der Märkischen Schweiz vom Wortlaut der Muster-VO abzuweichen.
Die gewählte Fassung ist somit bewusst oder unbewusst eine Andersbehandlung des LSG „Märkische Schweiz“. Auch hier steht die Frage: Wo bleibt die Gleichbehandlung?
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