Freistellung

Kritikpunkte zur Freistellung der Ortslagen
Im Gegensatz zu allen anderen Naturparks im Land Brandenburg, sind die Wohngebiete in der Märkischen Schweiz in die LSG einbezogen. Dabei wurden die „Ortslagen“, obwohl als Begriff nicht rechtlich definiert sehr streng/kleinteilig seitens des Verordnungsgebers festgelegt. Obwohl die bisher ausgewiesenen „Ortslagen“ nur 3-4 % der Fläche des LSG einnehmen, sollen diese Flächen nicht „ausgegliedert“, sondern nur „freigestellt“ werden. Seitens des Ministeriums und des LfU wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass diese beiden Rechtskonstrukte in ihren Auswirkungen gleich seien.

ABER:
  1. Ist die rechtliche Gleichbedeutung von „Ausgliederung“ und „Freistellung“ tatsächlich gegeben? Müsste dies nicht rechtsverbindlich seitens des Verordnungsgebers dokumentiert werden?
  2. Im Naturpark befinden sich 28 Ortsteile (nach § 45 Kommunalverfassung) oder bewohnte Gemeindeteile: Altfriedland, Bergschäferei, Bollersdorf, Dahmsdorf, Ernsthof, Garzau, Garzin, Grunow, Hasenholz, Heidekrug, Hermersdorf, Hohenstein, Hoppegarten, Ihlow, Julianenhof, Karlsdorf, Liebenhof, Müncheberg, Münchehofe, Obersdorf, Prädikow, Pritzhagen, Prötzel, Reichenberg, Ringenwalde, Schlagenthin, Stadt Buckow und Waldsieversdorf. Bergschäferei und Heidekrug sind komplett als Ortslagen nicht gewürdigt worden. In den anderen sind besiedelte Gebiete aus der Ortslage herausgenommen.
    Weiterhin gibt es im Naturpark 19 Wohnplätze: Alte Mühle, Anitz, Bollersdorfer Höhe, Brigittenhof, Buchenfried, Dreieichen, Eichendorfer Mühle, Fischerkehle, Gladowshöhe, Hohensteiner Mühle, Kähnsdorf, Lupinenhof, Moorhof, Neubodengrün, Pritzhagener Mühle, Ruhlsdorf, Siedlung Rotes Luch, Sophienfelde, Tornow. Bis auf Ruhlsdorf befindet sich keiner dieser Wohnplätze im Geltungsgebiet einer Ortslage.
    Dazu kommen noch unzählige weitere Häuser und Ansiedlungen, die keinen offiziellen Status haben.
    Es muss eine großzügigere“ Herausnahme bebauter Flächen (z. B. Wohnplätze und Einzelhöfe ) und eine „Abrundung“ der herausgenommenen Flächen vorgenommen werden, entsprechend der Regelung in anderen Bundesländern (LSG „Altmärkische Wische“, Sachsen-Anhalt, 2016) und in LSG in Brandenburg (LSG „Notte-Niederung“ 2014, LSG Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz" 2009) erfolgen.
  3. Wie kann eine Erweiterung der „Ortslagen“ bei Bedarf in der Zukunft erreicht werden? Dazu gibt es aus unserer Sicht keine vorgegebenen Handlungsmöglichkeiten. In den Begleitdokumenten steht:
    Hinweis: Sofern die im Naturpark liegenden Gemeinden zukünftig Bauleitpläne außerhalb der Ortslagen aufstellen, besteht die Möglichkeit ein Zustimmungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1a durchzuführen. Dies wurde durch die 1. Änderung der Verordnung bereits 2014 eingeführt und bleibt weiterhin gültig.
    Hat sich diese Regelung bewährt? Aus unserer Sicht nicht! Und werden dabei die „Ortslagen“ erweitert? Vermutlich nicht.
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